Quelle: Amtliche Mitteilung, Ausg, v. 7. Juli 2019, zugestellt per Post
Punkt 2.6 des BRV besagt, dass allfällige Kosten, die durch im Zuge des Bauvorhabens notwendigen Verlegung von Leitungen, Kanäle, Erdeinbauten, usw. anfallen, durch den Baurechtsgeber (die Gemeinde) übernommen werden.
Warum sollen derartige Kosten vom Baurechtsgeber (Gemeinde) übernommen werden? Bgm. Mag. Christoph Wolf, M.A. hat mehrmals (öffentlich) argumentiert, dass der Gemeinde keine Kosten entstehen werden („nur Vorteile“).
Wurden hier der Gemeinderat und die BürgerInnen vom Bürgermeister möglicherweise unvollständig informiert, um letztlich in überbordendem Aktionismus rasch und ohne viel Federlesens eine doch im Grunde zweifelhafte Maßnahme durchzuziehen?
Die Möglichkeit anfallender ungeplanter Kosten ist daher nicht aus- sondern eher einzuschließen. Auch die Situation des hinter dem Gebäude im Untergrund „eingebaut“ verlaufenden Ortsbaches birgt Potential um unabsehbare Kosten zu generieren. Wir verweisen auf die entstandenen Mehrkosten durch die Ortsbachsanierung im Zuge der Vorplatzgestaltung Rathaus im Jahr 2018/2019.