Der BRV kann gekündigt werden, gemäß Punkt 2.3 des BRV allerdings aktiv eher nur einseitig, nämlich durch den Baurechtsnehmer!
Die Form der aktiven Kündigung für die Gemeinde ist hingegen unklar bzw. nicht eindeutig aus dem Vertrag herauszulesen! Sieht man sich den Baurechtsvertrag dahingehend genauer an, dann erkennt man, dass eine Kündigung für die Gemeinde vom Zahlungsausfall des Baurechtsnehmers abhängig gemacht wurde.
Punkt 2.3 des BRV besagt nämlich, dass der Grundeigentümer (Anm.: die Gemeinde) offenbar nur dann zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags berechtigt ist, wenn der Bauberechtigte den Bauzins für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren schuldet! Das entspricht dem Wesen des Baurechts (§4 Abs.2 des Baurechtsgesetzes). Aus unserer Sicht kann die Wahl der juristischen Form „Baurecht“ im Zusammenhang mit der Alten Schule nicht im Sinne der Gemeinde sein.
Bgm. Mag. Christoph Wolf, M.A. hat der Öffentlichkeit die Kündigungsmöglichkeit seitens der Gemeinde kommuniziert. Aus dem Vertrag ist dahingehend allerdings keine deutliche Form der Kündigung abzuleiten, sollte diese von der Gemeinde angestrebt werden.