Weshalb sind durch Bgm. Christoph Wolf, M.A. keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Untersagung des Baurechtsnehmers das Baurecht bücherlich oder außerbücherlich zu belasten bzw. Nutzungsrechte an der Baurechtsliegenschaft an Dritte nur für die Dauer dieses Baurechtsvertrages einzuräumen erfolgt?
Warum wurde durch den Bürgermeister nicht dafür Sorge getragen, dass bei Beendigung dieses Baurechtsvertrages das Baurecht bei sonstiger Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, so auch frei von sämtlichen Bestand und Nutzungsrechten Dritter an die Baurechtsbesteller übergeben wird im gegenständlichen Baurechtsvertrag, erfolgt?
In anderen Gemeinden (wir haben recherchiert) wird dies zu Gunsten der Gemeinde in sinnvoller Weise untersagt (siehe KG 03003 Amstetten EZ 94, Gst. Nr. 523 und EZ 2045, Gst. Nr. 525. In: Michael METZLER (2009): Kritische Analyse der Auswirkungen des Erlöschens eines Baurechtsvertrages auf das darauf begründete Baurechtswohnungseigentum. Diplomarbeit im Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft der FH Wien der Wirtschaftkammer Wien. S. 68f.).