Dieser relativ lange Zeitraum (2 Jahre zzgl. 6-monatige Kündigungsfrist!) erschwert im Falle einer vorzeitigen „Kündigung“ des Baurechtsnehmers (durch Zahlungsausfall) die Flexibilität seitens der Gemeinde bzgl. der Reaktion und Konzeption etwaiger Nachnutzungsvarianten, während die Gemeinde keinerlei Einkünfte durch den ausfallenden Baurechtszinns erhält und im Ungewissen über deren Einlangen bleibt.
Diese Situation ist aus heutiger Sicht zwar erst nach Tilgung der Schuld durch die erhaltene Vorauszahlung in der Höhe von €150.000,00 zu erwarten. Allerdings verbleiben dann immer noch mehrere Jahrzehnte, in dem der zukünftige Baurechtsnehmer diese dann noch verbleibende Laufzeit nutzen könnte, um die Gemeinde „hinzuhalten“, in dem der Baurechtszins doch, aber erst knapp vor Ablauf der 2-Jahres-Frist nachgezahlt wird. Das kann – rein theoretisch – laufend so erfolgen. Davor ist die Gemeinde jedenfalls nicht geschützt.
Somit entsteht eine ständige ungewisse Situation für die Gemeinde, in dem Sinne, ob mit einer Rückgabe (und damit zusammenhängenden Begleichung durch die Rücknahme) zu rechnen ist. Das ist ein erheblicher Nachteil und ein dauerhaftes Planungsrisiko, das vorweg (bei Vertragsabschluss) offenbar nicht ausgeschlossen oder zu Gunsten des Baurechtsnehmers in Kauf genommen wurde!